Die Abrechnung erfolgt gemäß der gültigen Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) von 1985.
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist keine Rechtsvorschrift, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütung vom Stand 1985. Das bedeutet, dass der Heilpraktiker jederzeit andere Honorare vereinbaren kann.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gelten jedoch nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch die in der Gebührenordnung genannten "üblichen" Beträge.
Soweit möglich erfolgt die Abrechnung nach GebüH. Leistungen, die nicht in der GebüH aufgeführt sind, werden möglichst nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) abgerechnet.
Links:
- Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) beim UDH Bundesverband
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) beim Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.